Die innere Organisation der Feuerwehrvereine wird durch das BayFwG nicht erfasst und kann auch durch Satzungen nicht geregelt werden.
Einschlägig sind vielmehr die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In diesem Rahmen können die Mitglieder der Feuerwehrvereine ihr Vereinsleben selbstständig und eigenverantwortlich gestalten.
Die Mustersatzung geht von einem gemeinnützigen Verein aus, damit für die satzungsmäßigen Zwecke steuerbegünstigte Zuwendungen entgegengenommen werden können.
Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet auch, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung unterschieden werden muss.
Die Aufnahme in den Feuerwehrverein erfolgt auf Antrag durch das satzungsmäßig festgelegte Vereinsorgan und ist streng von der Aufnahme in die
Freiwillige Feuerwehr zu unterscheiden, über die der Kommandant zu entscheiden hat.
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.